Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1086

§ 1086 – Vollstreckungsabwehrklage

(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich. (2) § 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 sind nur an bestimmten Gerichten zulässig.
  • Zuständig ist das Gericht, wo der Schuldner wohnt.
  • Hat der Schuldner keinen Wohnsitz in Deutschland, gilt das Gericht, wo die Zwangsvollstreckung stattfindet.
  • Der Sitz von Unternehmen oder juristischen Personen wird wie ein Wohnsitz behandelt.
  • § 767 Abs. 2 gilt auch für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.