Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 296

§ 296 – Zurückweisung verspäteten Vorbringens

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. (2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. (3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Kurz erklärt

  • Angriffs- und Verteidigungsmittel müssen rechtzeitig vorgebracht werden, sonst werden sie nur in bestimmten Fällen zugelassen.
  • Das Gericht entscheidet, ob die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder ob die Verspätung ausreichend entschuldigt ist.
  • Verspätete Mittel, die nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, können zurückgewiesen werden, wenn sie den Prozess verzögern und die Verspätung grob nachlässig ist.
  • Verspätete Rügen zur Klagezulässigkeit werden nur zugelassen, wenn der Beklagte die Verspätung ausreichend entschuldigt.
  • Der Grund für die Entschuldigung muss auf Verlangen des Gerichts glaubhaft gemacht werden.