Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1053

§ 1053 – Vergleich

(1) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt. (2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache. (3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt. (4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.

Kurz erklärt

  • Wenn sich die Parteien während des Schiedsverfahrens einigen, wird das Verfahren beendet.
  • Der Vergleich kann in Form eines Schiedsspruchs festgehalten werden, solange er nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt.
  • Ein solcher Schiedsspruch hat die gleiche rechtliche Wirkung wie andere Schiedssprüche.
  • Wenn eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, ersetzt die Aufnahme der Erklärungen in den Schiedsspruch diese.
  • Mit Zustimmung der Parteien kann ein Notar den Schiedsspruch für vollstreckbar erklären, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.