Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1050

§ 1050 – Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen

Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder die Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist, beantragen. Das Gericht erledigt den Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Die Schiedsrichter sind berechtigt, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen.

Kurz erklärt

  • Das Schiedsgericht oder eine Partei kann Unterstützung vom Gericht anfordern.
  • Dies gilt für die Beweisaufnahme oder andere richterliche Handlungen, die das Schiedsgericht nicht durchführen kann.
  • Das Gericht prüft den Antrag und entscheidet nach den geltenden Verfahrensvorschriften.
  • Schiedsrichter dürfen an der gerichtlichen Beweisaufnahme teilnehmen.
  • Sie haben das Recht, Fragen zu stellen.