Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 295
§ 295 – Verfahrensrügen
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. (2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
Kurz erklärt
- Eine Partei kann einen Verfahrensfehler nicht mehr anfechten, wenn sie auf die Einhaltung der Vorschrift verzichtet hat.
- Auch wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung den Mangel nicht rügt, kann sie ihn nicht mehr geltend machen.
- Dies gilt nur, wenn die Partei an der Verhandlung teilgenommen hat und der Mangel ihr bekannt war oder bekannt sein musste.
- Die Regelung findet keine Anwendung, wenn es um Vorschriften geht, auf deren Einhaltung die Partei nicht verzichten kann.
- Verfahrensfehler müssen also rechtzeitig und aktiv gerügt werden, um wirksam zu sein.