Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 802j
§ 802j – Dauer der Haft; erneute Haft
(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen. (2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt. (3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.
Kurz erklärt
- Die Haftdauer darf maximal sechs Monate betragen.
- Nach sechs Monaten wird der Schuldner automatisch aus der Haft entlassen.
- Eine erneute Haft für denselben Schuldner ist nicht möglich, wenn er ohne eigenes Verschulden entlassen wurde.
- Wenn ein Schuldner wegen der Verweigerung der Vermögensauskunft sechs Monate in Haft war, kann er innerhalb von zwei Jahren nur unter bestimmten Bedingungen erneut in Haft genommen werden.
- Die Bedingungen für eine erneute Haft sind im § 802d geregelt.