Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 30a
§ 30a – Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Kurz erklärt
- Klagen wegen Bergungsansprüchen von Schiffen oder Vermögensgegenständen können eingereicht werden.
- Dies gilt, wenn die beklagte Person keinen Gerichtsstand im Inland hat.
- Das zuständige Gericht ist das, wo der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
- Der allgemeine Gerichtsstand des Klägers ist entscheidend für die Zuständigkeit.
- Diese Regelung betrifft Fälle im Zusammenhang mit Gewässern.