Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 256

§ 256 – Feststellungsklage

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. (2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Kurz erklärt

  • Klage kann erhoben werden, um ein Rechtsverhältnis oder die Echtheit einer Urkunde festzustellen.
  • Der Kläger muss ein rechtliches Interesse an der Feststellung haben.
  • Die Klage kann bis zum Ende der mündlichen Verhandlung erweitert werden.
  • Der Beklagte kann eine Widerklage erheben, um ein strittiges Rechtsverhältnis festzustellen.
  • Die Entscheidung über das Rechtsverhältnis kann für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sein.