Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 78c
§ 78c – Auswahl des Rechtsanwalts
(1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt. (2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist. (3) Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende des Gerichts wählt einen Rechtsanwalt aus dem Bezirk des Prozessgerichts aus.
- Der beigeordnete Rechtsanwalt kann einen Vorschuss von der Partei verlangen.
- Der Vorschuss wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet.
- Partei und Rechtsanwalt können gegen die Auswahl des Rechtsanwalts sofort Beschwerde einlegen.
- Der Rechtsanwalt kann auch Beschwerde einlegen, wenn der Antrag auf Aufhebung der Beiordnung abgelehnt wird.