Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 28
§ 28 – Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.
Kurz erklärt
- Klagen zu Nachlassverbindlichkeiten können im Gerichtsstand der Erbschaft eingereicht werden.
- Dies gilt, solange der Nachlass ganz oder teilweise im Gerichtsbezirk ist.
- Auch wenn mehrere Erben als Gesamtschuldner haften, können Klagen erhoben werden.
- Der Gerichtsstand ist wichtig für die Zuständigkeit der Klage.
- Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, um Klagen zuzulassen.