Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 331a

§ 331a – Entscheidung nach Aktenlage

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Partei nicht zu einem Gerichtstermin erscheint, kann die andere Partei einen Antrag stellen.
  • Anstelle eines Versäumnisurteils kann eine Entscheidung basierend auf den Akten beantragt werden.
  • Der Antrag wird angenommen, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
  • Die Regelungen aus § 251a Abs. 2 gelten ebenfalls für diesen Fall.
  • Dies ermöglicht eine Entscheidung, auch wenn eine Partei nicht anwesend ist.