Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 331a
§ 331a – Entscheidung nach Aktenlage
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Wenn eine Partei nicht zu einem Gerichtstermin erscheint, kann die andere Partei einen Antrag stellen.
- Anstelle eines Versäumnisurteils kann eine Entscheidung basierend auf den Akten beantragt werden.
- Der Antrag wird angenommen, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
- Die Regelungen aus § 251a Abs. 2 gelten ebenfalls für diesen Fall.
- Dies ermöglicht eine Entscheidung, auch wenn eine Partei nicht anwesend ist.