§ 348 – Originärer Einzelrichter
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder normal normal die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; normal normal b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; normal normal c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; normal normal d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; normal normal e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; normal normal f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; normal normal g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; normal normal h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; normal normal i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; normal normal j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; normal normal k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss. (3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, normal normal die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder normal normal die Parteien dies übereinstimmend beantragen. normal normal normal arabic Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Kurz erklärt
- Die Zivilkammer entscheidet in der Regel durch einen Einzelrichter, außer bei bestimmten Ausnahmen.
- Ausnahmen gelten für Richter auf Probe und für bestimmte Streitigkeiten, wie z.B. aus Veröffentlichungen, Bankgeschäften oder Bauverträgen.
- Bei Zweifeln über die Anwendbarkeit dieser Ausnahmen entscheidet die Kammer durch einen unanfechtbaren Beschluss.
- Der Einzelrichter kann einen Fall an die Zivilkammer übergeben, wenn besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen.
- Ein Rechtsmittel kann nicht auf eine Vorlage oder Übernahme des Falls gestützt werden.