Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 112
§ 112 – Höhe der Prozesskostensicherheit
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. (2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. (3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht legt die Höhe der Sicherheit nach eigenem Ermessen fest.
- Die Sicherheit basiert auf den voraussichtlichen Prozesskosten des Beklagten.
- Kosten, die dem Beklagten durch eine Widerklage entstehen, werden nicht berücksichtigt.
- Wenn die geleistete Sicherheit im Verlauf des Verfahrens nicht ausreicht, kann der Beklagte eine zusätzliche Sicherheit verlangen.
- Dies gilt, solange ein ausreichender Teil des Anspruchs nicht unbestritten ist.