Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 324
§ 324 – Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 oder §§ 1569 bis 1586b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
Kurz erklärt
- Wenn jemand zur Zahlung einer Geldrente verurteilt wird, kann der Berechtigte Sicherheitsleistung verlangen, auch wenn das Gericht dies nicht angeordnet hat.
- Dies gilt, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners erheblich verschlechtert haben.
- Der Berechtigte kann auch eine Erhöhung der Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners sich verschlechtert haben.
- Die Regelung betrifft spezifische Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist unabhängig von der ursprünglichen Gerichtsentscheidung.