Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 336
§ 336 – Rechtsmittel bei Zurückweisung
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden. (2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
Kurz erklärt
- Gegen einen Beschluss, der einen Antrag auf Versäumnisurteil zurückweist, kann sofort Beschwerde eingelegt werden.
- Wenn der Beschluss aufgehoben wird, muss die nicht erschienene Partei nicht zu einem neuen Termin geladen werden.
- Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Aktenlage ist nicht anfechtbar.