Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 335

§ 335 – Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen: wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; normal normal wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; normal normal wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war; normal normal wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist; normal normal wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist. normal normal normal arabic (2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

Kurz erklärt

  • Ein Antrag auf ein Versäumnisurteil wird zurückgewiesen, wenn die erschienene Partei notwendige Nachweise nicht erbringen kann.
  • Der Antrag wird auch zurückgewiesen, wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsgemäß oder rechtzeitig geladen wurde.
  • Wenn der nicht erschienenen Partei wichtige Informationen oder Anträge nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, wird der Antrag zurückgewiesen.
  • Zudem wird der Antrag zurückgewiesen, wenn der Beklagte nicht über Fristen oder Rechte informiert wurde.
  • Bei einer Vertagung der Verhandlung muss die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin geladen werden.