§ 485 – Zulässigkeit
(1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, normal normal die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, normal normal der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels normal normal normal arabic festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. (3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
Kurz erklärt
- Eine Partei kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens Beweismittel wie Zeugen oder Sachverständige anfordern, wenn der Gegner zustimmt oder Beweismittel verloren gehen könnten.
- Wenn kein Rechtsstreit anhängig ist, kann eine Partei eine schriftliche Begutachtung beantragen, um den Zustand einer Person oder einer Sache festzustellen.
- Ein rechtliches Interesse an der Begutachtung ist gegeben, wenn sie zur Vermeidung eines Rechtsstreits dient.
- Eine neue Begutachtung ist nur möglich, wenn bereits eine gerichtliche Begutachtung angeordnet wurde und die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.
- Die Regelungen betreffen insbesondere die Feststellung von Personenschäden, Sachschäden oder Sachmängeln.