Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 591
§ 591 – Rechtsmittel
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.
Kurz erklärt
- Rechtsmittel können eingelegt werden.
- Sie beziehen sich auf Entscheidungen der Gerichte.
- Die Gerichte sind mit Klagen befasst.
- Rechtsmittel sind nur gegen bestimmte Entscheidungen zulässig.
- Es gibt eine allgemeine Zulässigkeit für diese Rechtsmittel.