Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 591

§ 591 – Rechtsmittel

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

Kurz erklärt

  • Rechtsmittel können eingelegt werden.
  • Sie beziehen sich auf Entscheidungen der Gerichte.
  • Die Gerichte sind mit Klagen befasst.
  • Rechtsmittel sind nur gegen bestimmte Entscheidungen zulässig.
  • Es gibt eine allgemeine Zulässigkeit für diese Rechtsmittel.