Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 592
§ 592 – Zulässigkeit
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
Kurz erklärt
- Ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Lieferung von vertretbaren Sachen kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden.
- Der Urkundenprozess ist möglich, wenn alle notwendigen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können.
- Auch Ansprüche aus Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Schiffshypotheken zählen als Geldansprüche.
- Der Nachweis der Ansprüche muss vollständig durch Dokumente erfolgen.
- Der Urkundenprozess ermöglicht eine schnellere Klärung von Geldforderungen.