Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 187

§ 187 – Veröffentlichung der Benachrichtigung

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

Kurz erklärt

  • Das Prozessgericht kann eine Benachrichtigung anordnen.
  • Die Benachrichtigung kann im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
  • Sie kann auch in anderen Publikationen veröffentlicht werden.
  • Die Veröffentlichung kann einmal oder mehrmals erfolgen.
  • Dies dient der Information der Öffentlichkeit.