Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 272
§ 272 – Bestimmung der Verfahrensweise
(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. (2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276). (3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden. (4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.
Kurz erklärt
- Der Rechtsstreit wird normalerweise in einem gut vorbereiteten Haupttermin entschieden.
- Der Vorsitzende legt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung fest oder leitet ein schriftliches Vorverfahren ein.
- Güteverhandlungen und mündliche Verhandlungen sollen frühzeitig stattfinden.
- Räumungssachen haben Vorrang und werden beschleunigt behandelt.