Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1075
§ 1075 – Sprache eingehender Ersuchen
Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
Kurz erklärt
- Anfragen zur Beweisaufnahme aus dem Ausland müssen auf Deutsch sein.
- Mitteilungen nach der EU-Verordnung 2020/1783 müssen ebenfalls auf Deutsch verfasst sein.
- Alternativ können diese Dokumente auch mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden.
- Es ist wichtig, dass die Sprache den Anforderungen entspricht.
- Dies gilt für alle relevanten Ersuchen und Mitteilungen.