Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1075

§ 1075 – Sprache eingehender Ersuchen

Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.

Kurz erklärt

  • Anfragen zur Beweisaufnahme aus dem Ausland müssen auf Deutsch sein.
  • Mitteilungen nach der EU-Verordnung 2020/1783 müssen ebenfalls auf Deutsch verfasst sein.
  • Alternativ können diese Dokumente auch mit einer deutschen Übersetzung eingereicht werden.
  • Es ist wichtig, dass die Sprache den Anforderungen entspricht.
  • Dies gilt für alle relevanten Ersuchen und Mitteilungen.