Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 877
§ 877 – Säumnisfolgen
(1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, dass er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei. (2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem Widerspruch beteiligt, den ein anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, dass er diesen Widerspruch nicht als begründet anerkenne.
Kurz erklärt
- Ein Gläubiger, der nicht zum Termin erscheint, gilt als einverstanden mit dem Plan.
- Wenn der Gläubiger vor dem Termin keinen Widerspruch eingelegt hat, bleibt diese Annahme bestehen.
- Wenn ein anderer Gläubiger Widerspruch einlegt, wird der nicht erschienene Gläubiger nicht als zustimmend angesehen.
- Der nicht erschienene Gläubiger wird nicht als anerkennend für den Widerspruch betrachtet.
- Es wird angenommen, dass der nicht erschienene Gläubiger keine Einwände hat.