Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1082
§ 1082 – Vollstreckungstitel
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Kurz erklärt
- Ein Titel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kann in Deutschland vollstreckt werden.
- Dies geschieht, wenn der Titel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel anerkannt wurde.
- Für die Zwangsvollstreckung in Deutschland ist keine zusätzliche Vollstreckungsklausel erforderlich.
- Die Regelung vereinfacht die Durchsetzung von Entscheidungen innerhalb der EU.
- Der Prozess ist schneller und unkomplizierter für Gläubiger aus anderen EU-Staaten.