Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1082

§ 1082 – Vollstreckungstitel

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

Kurz erklärt

  • Ein Titel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat kann in Deutschland vollstreckt werden.
  • Dies geschieht, wenn der Titel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel anerkannt wurde.
  • Für die Zwangsvollstreckung in Deutschland ist keine zusätzliche Vollstreckungsklausel erforderlich.
  • Die Regelung vereinfacht die Durchsetzung von Entscheidungen innerhalb der EU.
  • Der Prozess ist schneller und unkomplizierter für Gläubiger aus anderen EU-Staaten.