§ 273 – Vorbereitung des Termins
(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; normal normal Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; normal normal das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; normal normal Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen; normal normal Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen. normal normal normal arabic (3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend. (4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.
Kurz erklärt
- Das Gericht muss rechtzeitig notwendige Vorbereitungen treffen.
- Der Vorsitzende kann den Parteien aufgeben, ihre Schriftsätze zu ergänzen oder zu erläutern und Fristen setzen.
- Das Gericht kann Behörden um Informationen bitten und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
- Zeugen und Sachverständige können zur mündlichen Verhandlung geladen werden.
- Alle Parteien müssen über die Anordnungen informiert werden, insbesondere wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet wird.