§ 481 – Eidesleistung; Eidesformel
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören" vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es." (3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen. (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
Kurz erklärt
- Der Eid mit religiöser Beteuerung beginnt mit der Formel "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden".
- Der Eid ohne religiöse Beteuerung beginnt mit der Formel "Sie schwören".
- Mitglieder von Religionsgemeinschaften können eine spezifische Beteuerungsformel ihrer Gemeinschaft verwenden.
- Der Schwörende muss bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
- Bei mehreren Schwurpflichtigen spricht jeder einzeln die Eidesformel.