Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 427

§ 427 – Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner

Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Gegner die Anordnung, eine Urkunde vorzulegen, nicht befolgt, kann das Gericht eine Abschrift der Urkunde als richtig ansehen.
  • Das gilt auch, wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Gegner nicht sorgfältig nach der Urkunde gesucht hat.
  • Wenn keine Abschrift der Urkunde vorgelegt wird, können die Aussagen des Beweisführers über die Urkunde als bewiesen gelten.
  • Der Beweisführer ist die Person, die Beweise vorlegt.
  • Die Regelung betrifft die Beweiskraft von Urkunden in einem Gerichtsverfahren.