Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 5
§ 5 – Mehrere Ansprüche
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
Kurz erklärt
- Mehrere Ansprüche in einer Klage werden addiert.
- Dies betrifft nicht die Ansprüche der Widerklage.
- Die Zusammenrechnung erfolgt nur für die Hauptklage.
- Ansprüche müssen in derselben Klage geltend gemacht werden.
- Widerklage bleibt von der Zusammenrechnung ausgeschlossen.