Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 5

§ 5 – Mehrere Ansprüche

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Kurz erklärt

  • Mehrere Ansprüche in einer Klage werden addiert.
  • Dies betrifft nicht die Ansprüche der Widerklage.
  • Die Zusammenrechnung erfolgt nur für die Hauptklage.
  • Ansprüche müssen in derselben Klage geltend gemacht werden.
  • Widerklage bleibt von der Zusammenrechnung ausgeschlossen.