Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 371

§ 371 – Beweis durch Augenschein

(1) Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten. Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten. (2) Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend. (3) Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.

Kurz erklärt

  • Der Beweis durch Augenschein erfordert die Benennung des Gegenstands und die Angabe der zu beweisenden Tatsachen.
  • Bei elektronischen Dokumenten erfolgt der Beweis durch Vorlage oder Übermittlung der Datei.
  • Wenn der Beweisführer den Gegenstand nicht besitzt, muss er einen Antrag stellen, um eine Frist zur Beschaffung des Gegenstands zu setzen.
  • Bestimmte Paragraphen (422 bis 432) gelten auch in diesem Zusammenhang.
  • Wenn eine Partei die Beweisaufnahme behindert, werden die Behauptungen der gegnerischen Partei als bewiesen angesehen.