Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 299a
§ 299a – Datenträgerarchiv
Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.
Kurz erklärt
- Prozessakten können auf Bild- oder Datenträger übertragen werden.
- Es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass die Übertragung mit der Urschrift übereinstimmt.
- Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften können von dem Bild- oder Datenträger erstellt werden.
- Vermerke, die auf der Urschrift angebracht werden, müssen ebenfalls nachgewiesen werden.
- Die ordnungsgemäße Übertragung ist Voraussetzung für die Nutzung der digitalen Kopien.