Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 299a

§ 299a – Datenträgerarchiv

Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.

Kurz erklärt

  • Prozessakten können auf Bild- oder Datenträger übertragen werden.
  • Es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass die Übertragung mit der Urschrift übereinstimmt.
  • Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften können von dem Bild- oder Datenträger erstellt werden.
  • Vermerke, die auf der Urschrift angebracht werden, müssen ebenfalls nachgewiesen werden.
  • Die ordnungsgemäße Übertragung ist Voraussetzung für die Nutzung der digitalen Kopien.