Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 491

§ 491 – Ladung des Gegners

(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag. (2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.

Kurz erklärt

  • Der Gegner muss rechtzeitig zum Beweisaufnahme-Termin geladen werden.
  • Die Einladung erfolgt durch Zustellung des Beschlusses und einer Kopie des Antrags.
  • Der Termin muss so festgelegt werden, dass der Gegner seine Rechte wahrnehmen kann.
  • Wenn die Vorschrift nicht befolgt wird, hat das keine Auswirkungen auf die Beweisaufnahme.
  • Es wird darauf geachtet, dass der Gegner die Möglichkeit hat, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.