Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 768

§ 768 – Klage gegen Vollstreckungsklausel

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften des § 767 Abs. 1 und 3 gelten auch in bestimmten Fällen des § 726 Abs. 1 und anderer genannter Paragraphen.
  • Wenn der Schuldner den Eintritt der Voraussetzungen für die Vollstreckungsklausel bestreitet, sind diese Vorschriften anwendbar.
  • Der Schuldner kann weiterhin Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel erheben.
  • Die genannten Paragraphen betreffen spezifische Situationen, in denen die Vollstreckungsklausel relevant ist.
  • Der Streit über die Voraussetzungen der Vollstreckungsklausel bleibt unberührt.