Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 9
§ 9 – Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
Kurz erklärt
- Der Wert von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen wird auf das 3,5-fache des jährlichen Wertes berechnet.
- Wenn das Bezugsrecht eine bestimmte Dauer hat, wird der Gesamtbetrag der zukünftigen Bezüge betrachtet.
- Der geringere Betrag zwischen dem berechneten Wert und dem Gesamtbetrag der zukünftigen Bezüge ist entscheidend.
- Es geht um die Bewertung von Rechten auf wiederkehrende Leistungen.
- Die Berechnung berücksichtigt sowohl den jährlichen Bezug als auch die Dauer des Rechts.