Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 130e

§ 130e – Formfiktion

Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 130a bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.

Kurz erklärt

  • Eine Willenserklärung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.
  • Wenn die Willenserklärung in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, zählt sie als gültig.
  • Der Schriftsatz muss als elektronisches Dokument beim Gericht eingereicht werden.
  • Die Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde.
  • Dies gilt auch, wenn die schriftliche Form nicht durch die elektronische Form ersetzt werden kann.