Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 245
§ 245 – Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Krieg oder ein anderes Ereignis passiert, das das Gericht betrifft, hört das Gericht auf zu arbeiten.
- In dieser Zeit wird das laufende Verfahren gestoppt.
- Die Unterbrechung gilt nur für die Dauer des Ereignisses.
- Das Gericht kann nach Beendigung des Ereignisses wieder arbeiten.
- Verfahren werden nicht fortgesetzt, solange das Gericht nicht wieder aktiv ist.