Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 245

§ 245 – Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Krieg oder ein anderes Ereignis passiert, das das Gericht betrifft, hört das Gericht auf zu arbeiten.
  • In dieser Zeit wird das laufende Verfahren gestoppt.
  • Die Unterbrechung gilt nur für die Dauer des Ereignisses.
  • Das Gericht kann nach Beendigung des Ereignisses wieder arbeiten.
  • Verfahren werden nicht fortgesetzt, solange das Gericht nicht wieder aktiv ist.