Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 314

§ 314 – Beweiskraft des Tatbestandes

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Kurz erklärt

  • Das Urteil dokumentiert, was die Parteien mündlich vorgebracht haben.
  • Dieses mündliche Vorbringen gilt als Beweis.
  • Der Beweis kann nur durch das Protokoll der Sitzung widerlegt werden.
  • Das Protokoll muss spezifische Informationen enthalten, um den Beweis zu entkräften.
  • Ohne das Protokoll bleibt das mündliche Vorbringen als Beweis bestehen.