Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 314
§ 314 – Beweiskraft des Tatbestandes
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
Kurz erklärt
- Das Urteil dokumentiert, was die Parteien mündlich vorgebracht haben.
- Dieses mündliche Vorbringen gilt als Beweis.
- Der Beweis kann nur durch das Protokoll der Sitzung widerlegt werden.
- Das Protokoll muss spezifische Informationen enthalten, um den Beweis zu entkräften.
- Ohne das Protokoll bleibt das mündliche Vorbringen als Beweis bestehen.