§ 882b – Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen, deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; normal normal deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist; normal normal deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat. normal normal normal arabic (2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben: Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister, normal normal Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners, normal normal Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners, normal normal normal arabic einschließlich abweichender Personendaten. (3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben: Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens, normal normal im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund, normal normal im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund, normal normal im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das zentrale Vollstreckungsgericht führt ein Schuldnerverzeichnis, in dem Personen eingetragen werden, die von einem Gerichtsvollzieher oder einer Vollstreckungsbehörde angeordnet wurden.
- Im Schuldnerverzeichnis werden persönliche Daten wie Name, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz des Schuldners aufgeführt.
- Auch die Firma des Schuldners sowie deren Handelsregisternummer werden im Verzeichnis vermerkt.
- Zusätzlich werden Aktenzeichen, das zuständige Gericht oder die Vollstreckungsbehörde und das Datum der Eintragungsanordnung angegeben.
- Bei Insolvenzverfahren wird vermerkt, ob ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens abgewiesen wurde und die Gründe für die Eintragung.