Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 292

§ 292 – Gesetzliche Vermutungen

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz kann eine Vermutung für das Vorhandensein einer Tatsache aufstellen.
  • Gegen diese Vermutung kann der Beweis des Gegenteils erbracht werden.
  • Es sei denn, das Gesetz regelt etwas anderes.
  • Der Beweis des Gegenteils kann auch durch eine Parteivernehmung erfolgen.
  • Diese Parteivernehmung ist in § 445 geregelt.