Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 232
§ 232 – Rechtsbehelfsbelehrung
Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.
Kurz erklärt
- Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung muss Informationen über das passende Rechtsmittel enthalten.
- Dazu gehören Hinweise auf Einspruch, Widerspruch oder Erinnerung sowie das zuständige Gericht.
- Es müssen auch Informationen über den Sitz des Gerichts, die Form und die Frist für den Rechtsbehelf gegeben werden.
- Diese Regelung gilt nicht, wenn die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, außer bei Einsprüchen oder Widersprüchen.
- Eine Belehrung über die Sprungrevision ist nicht erforderlich.