Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 561
§ 561 – Revisionszurückweisung
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
Kurz erklärt
- Wenn das Berufungsurteil eine Rechtsverletzung aufweist, aber die Entscheidung trotzdem richtig ist, bleibt sie bestehen.
- Die Revision wird in diesem Fall abgelehnt.
- Die Gründe für die Richtigkeit der Entscheidung können unterschiedlich sein.
- Die Begründung allein führt nicht zur Aufhebung des Urteils.
- Es zählt das Gesamtergebnis der Entscheidung.