Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 561

§ 561 – Revisionszurückweisung

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Kurz erklärt

  • Wenn das Berufungsurteil eine Rechtsverletzung aufweist, aber die Entscheidung trotzdem richtig ist, bleibt sie bestehen.
  • Die Revision wird in diesem Fall abgelehnt.
  • Die Gründe für die Richtigkeit der Entscheidung können unterschiedlich sein.
  • Die Begründung allein führt nicht zur Aufhebung des Urteils.
  • Es zählt das Gesamtergebnis der Entscheidung.