Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 407
§ 407 – Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. (2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
Kurz erklärt
- Ein Sachverständiger muss seiner Ernennung folgen, wenn er öffentlich bestellt ist.
- Er muss auch folgen, wenn er die erforderlichen Kenntnisse in Wissenschaft, Kunst oder Gewerbe hat.
- Die Kenntnisse müssen öffentlich zum Erwerb ausgeübt werden.
- Eine Person, die sich vor Gericht bereit erklärt, ein Gutachten zu erstellen, ist ebenfalls verpflichtet, dies zu tun.
- Die Verpflichtung zur Gutachtenerstattung gilt für alle, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.