Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 562

§ 562 – Aufhebung des angefochtenen Urteils

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

Kurz erklärt

  • Wenn die Revision erfolgreich ist, wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
  • Bei Aufhebung des Urteils wegen eines Verfahrensmangels wird auch das betroffene Verfahren aufgehoben.
  • Die Entscheidung betrifft nur die Teile des Urteils, die fehlerhaft sind.
  • Der Mangel im Verfahren muss spezifisch identifiziert werden.
  • Die Aufhebung erfolgt, um Gerechtigkeit und korrekte Verfahren sicherzustellen.