Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 811c

§ 811c – Vorwegpfändung

(1) Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist. (2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.

Kurz erklärt

  • Eine Sache kann gepfändet werden, wenn sie bald pfändbar wird.
  • Die gepfändete Sache bleibt im Besitz des Schuldners.
  • Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache tatsächlich pfändbar ist.
  • Die Pfändung muss aufgehoben werden, wenn die Sache innerhalb eines Jahres nicht pfändbar wird.
  • Es gibt eine Frist von einem Jahr für die Pfändbarkeit der Sache.