Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 21
§ 21 – Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet. (2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
Kurz erklärt
- Klagen gegen eine Fabrik oder ein Gewerbe können am Standort der Niederlassung eingereicht werden.
- Dies gilt für alle Geschäfte, die dort abgeschlossen werden.
- Der Gerichtsstand der Niederlassung gilt auch für Klagen gegen Eigentümer, Nutznießer oder Pächter von Grundstücken.
- Klagen müssen sich auf die Bewirtschaftung des Grundstücks beziehen.
- Der Standort der Niederlassung ist entscheidend für den Gerichtsstand.