Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 434
§ 434 – Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.
Kurz erklärt
- Eine Urkunde kann bei der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt werden, wenn erhebliche Hindernisse bestehen.
- Es kann auch bedenklich sein, die Urkunde wegen ihrer Wichtigkeit vorzulegen.
- Bei Besorgnis über Verlust oder Beschädigung der Urkunde kann sie nicht vorgelegt werden.
- Das Prozessgericht kann anordnen, dass die Urkunde vor einem seiner Mitglieder oder einem anderen Gericht vorgelegt wird.
- Dies dient dem Schutz der Urkunde und der Wahrung der Verfahrensordnung.