Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 435

§ 435 – Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift

Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.

Kurz erklärt

  • Eine öffentliche Urkunde kann als Urschrift oder beglaubigte Abschrift vorgelegt werden.
  • Die beglaubigte Abschrift muss die Anforderungen einer öffentlichen Urkunde erfüllen.
  • Das Gericht kann verlangen, dass die Urschrift vorgelegt wird.
  • Der Beweisführer kann Gründe angeben, warum er die Urschrift nicht vorlegen kann.
  • Wenn die Anordnung des Gerichts nicht befolgt wird, entscheidet das Gericht über die Beweiskraft der beglaubigten Abschrift.