Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 32

§ 32 – Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Kurz erklärt

  • Klagen wegen unerlaubter Handlungen müssen vor Gericht gebracht werden.
  • Das zuständige Gericht ist das, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung stattfand.
  • Der Ort der Handlung bestimmt die Gerichtszuständigkeit.
  • Es geht um rechtliche Ansprüche aus schädigendem Verhalten.
  • Die Regelung betrifft nur unerlaubte Handlungen, nicht andere Klagearten.