Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 32
§ 32 – Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Kurz erklärt
- Klagen wegen unerlaubter Handlungen müssen vor Gericht gebracht werden.
- Das zuständige Gericht ist das, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung stattfand.
- Der Ort der Handlung bestimmt die Gerichtszuständigkeit.
- Es geht um rechtliche Ansprüche aus schädigendem Verhalten.
- Die Regelung betrifft nur unerlaubte Handlungen, nicht andere Klagearten.