Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 32a
§ 32a – Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
Für Klagen gegen den Inhaber einer im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes genannten Anlage, mit denen der Ersatz eines durch eine Umwelteinwirkung verursachten Schadens geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung von der Anlage ausgegangen ist. Dies gilt nicht, wenn die Anlage im Ausland belegen ist.
Kurz erklärt
- Klagen gegen Betreiber bestimmter Anlagen wegen Umweltschäden müssen am zuständigen Gericht eingereicht werden.
- Das zuständige Gericht ist das, in dessen Bezirk die Umwelteinwirkung stattfand.
- Dies gilt nur für Anlagen, die im Anhang 1 des Umwelthaftungsgesetzes aufgeführt sind.
- Wenn die Anlage im Ausland liegt, ist diese Regelung nicht anwendbar.
- Der Ersatz von Schäden durch Umwelteinwirkungen kann nur dort geltend gemacht werden, wo die Umwelteinwirkung stattfand.