§ 32b – Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen
(1) Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig: in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen, normal normal in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz der Zielgesellschaft und normal normal in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen. normal normal normal arabic (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Kurz erklärt
- Für bestimmte Klagen ist ein spezielles Gericht zuständig, abhängig vom Typ des Anspruchs.
- Bei Ansprüchen gegen Emittenten oder Anbieter von Vermögensanlagen ist das Gericht am Sitz des Emittenten zuständig.
- Bei Ansprüchen gegen Zielgesellschaften ist das Gericht am Sitz der Zielgesellschaft zuständig.
- Bei Ansprüchen gegen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist das Gericht am Sitz des Anbieters zuständig.
- Landesregierungen können die Zuständigkeit auf Landgerichte für mehrere Bezirke übertragen, um Verfahren zu beschleunigen.