Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 393

§ 393 – Uneidliche Vernehmung

Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.

Kurz erklärt

  • Personen unter 16 Jahren dürfen nicht vereidigt werden.
  • Personen mit mangelnder Verstandesreife können ebenfalls nicht vereidigt werden.
  • Der Eid ist nur für diejenigen relevant, die die Bedeutung verstehen.
  • Die Vernehmung dieser Personen erfolgt ohne Eid.
  • Es wird auf die geistige Reife und das Verständnis geachtet.